Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
KÖHLER & MENKE FAHRZEUGBAU KG
Am Mühlenberg 2 - 25856 Hattstedt
I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers, Vertragsänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen und sonstige mündliche Abreden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend, Bedingungen des Bestellers den Auftrag gegenüber dem Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
II. ANGEBOT - ANGEBOTSUNTERLAGEN - Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot/Kostenvoranschlag sind wir 4 Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart ist.
3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.
4. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben zu Form, Farbe,Abmessung und Gewicht sind nur ungefähr und annähernd und keine garantierte Beschaffenheit, Änderungen behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor. Aus gebrauchten Zeichen oder Nummern können allein keine Rechte hergeleitet werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben schulden wir nur als Durchschnittswerte.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist verboten.
6. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sontigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
7. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
8. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
9. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
10. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höheres oder vom Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen wird.
11. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
12. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlagen.
13. Stellt der Kunde zur Durchführung eines Auftrages Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder anderen Materalien bei, so müssen diese mangelfrei und zur Durchführung des Auftrages vollständig geeignet sein. Der Kunde fungiert uns gegenüer wie ein Zulieferer. Das heißt, wir können von dem Kunden rechtzeitige, mangelfreie Lieferung (Bestellung) verlangen. Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht ergeben, hat ausschließlich der Kunde selbst zu tragen. Kommt der Kunde seiner übernommenen Verpflichtung zur rechtzeitigen mangelfreien Bestellung nicht nach, so können wir ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Pflicht setzen. Danach sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenseratz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 15% vom Auftragswert, wobei wir den Nachweis eines höheren Schadens, der Kunde den Nachweis eines geringeren Schadens führen können.
III - Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Skonto- und Rabattzahlungen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens zwei Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
4. Mit der Ablieferung oder der Annahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehal oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzverordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut.
6. Bei geleasten oder anderweitig fremdfinanzierten Leistungen des Auftragsnehmers hat der Kunde jede erforderliche Erklärung, die für die Auslösung der Zahlung durch den Finanzierer erforderlich ist, beispielsweise eine Übernahmebestätigung, spätestens am Tage nach der Lieferung abzugeben. Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so schuldet er Verzugszinsen beginnend mit dem 10.Tag, welcher dem Tag folgt, an welchem die Erklärung nach Vorstehendem hätte abgegeben werden müssen, es sei denn, das Ausbleiben der Zahlung beruhe auf einem anderen Grunde als der Unterlassung der Abgabe der erorderlichen Erklärung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht, auch von Teilzahlungspflichten, nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
8. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.
9. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadensersatz, verbunden.
10. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mänglen stehen.
IV. Lieferung, Lieferverzug
1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zustätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.
4. Höhere Gewalt durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstige Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materalien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, im Kriegsfalle oder im Falle behördlicher Verfügungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frisr zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Fertigstellung, Abnahme
1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.
2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt nicht für Verbraucher.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
5. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühren berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
VI. Sachmängelhaftung, Verjährung
1. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer hat er die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme - bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung - den Mangel schriftlich anzuzeigen, geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.
2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
3. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
4. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeigender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtlisches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für Verbraucher gelten in diesemj Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes :
a)Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim Auftragnehmer geltend zu machen, bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus. Der Besteller hat uns binnen einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelrüge in unserem Betrieb Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu untersuchen und uns von der Berechtigung der Mängelrüge zu überzeugen.Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung nur in seiner Betriebsstätte verpflichtet. Der Auftraggeber hat den bemängelten Gegenstand oder das Fahrzeug kostenfreii in die Werkstatt des Auftragnehmers zuschaffen und von dort später abzuholen.
b) bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Lieferers Nacherfüllung(Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache)
c) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde zunächst nur bei dem Auftragnehmer geltend machen und durchführen lassen.
d) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangel betriebsunfähig kann sich der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen vom Auftraggeber zu bestimmenden anderen Fachbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftagnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstatung der dem Kunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
e) im Falle der Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7. unseres Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen
a) wenn ein erkennbarer Mangel nicht unverzüglich, ein versteckter Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird.
b) wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder von dritter Seite durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise verändert worden ist und der Schaden bzw. Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
c) wenn der Schaden bzw. Mangel darauf beruht dass der Kunde die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Bedienung des Liefergegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimungen verstoßen hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des zulässien Gesamtgewichtes, der Achsdrücken der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.
d) Der Verwender kann die Gewährleistung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflicht ihm gegenübner nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruuchs - außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworden werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter un Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo . Soweit wir Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwetungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt :
1. der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
2. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Klage zur Wahrung unserer Rechte /z.B. Klage gemäß § 770 ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu estatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall
3. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugegebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Vervbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
XI. Datenerhebung und -verwaltung zur Vertragsabwicklung gemäß Art. 13 DSGVO
Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Mobilnummer in Verbindung mit den technischen Daten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Garantiegeber, Leasinggeber und Finanzierunsinstitute sowie Mietwagenfirmen) und soweit dies gesetzlich notwendig ist. z.B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung, die er jederzeit uns gegenüber widerrufen kann.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen; Stand 01.01.2022